AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Eastbound Components GmbH
Stand: 19. Oktober 2026

1. Geltungsbereich und Vertragspartnerin

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für Kaufverträge zwischen der Eastbound Components GmbH («Eastbound», «wir») und Privatkundinnen und Privatkunden («Kunden») über Waren und damit zusammenhängende, vereinbarte Leistungen. Sie gelten unabhängig davon, ob der Vertrag über unseren Onlineshop unter www.eastboundcomponents.cc, per E-Mail, telefonisch, vor Ort oder durch Annahme einer individuell erstellten Offerte, abgeschlossen wird.
  2. Vertragspartnerin: Eastbound Components GmbH, Oberer Freiburgweg 7, 4914 Roggwil BE, Schweiz. Sitz: Oberer Freiburgweg 7, 4914 Roggwil BE, Schweiz. E-Mail: info[at]eastboundcomponents.cc. UID: CHE-337.692.416; MWST-Nr.CHE-337.692.416 MWST.
  3. Diese AGB gelten für Bestellungen zu privaten und nicht überwiegend beruflichen oder gewerblichen Zwecken. Für gewerbliche Kunden werden bei Bedarf gesonderte Bedingungen vereinbart.
  4. Unser reguläres Liefergebiet ist die Schweiz. Lieferungen ins Ausland erfolgen nur nach individueller Vereinbarung und Prüfung der dort anwendbaren Bestimmungen; aus diesem Dokument entsteht kein Anspruch auf Auslandsbelieferung.
  5. Diese AGB werden dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht. Bei individuell erstellten Offerten werden sie mit der Offerte zur Verfügung gestellt und als Vertragsbestandteil bezeichnet. Massgebend ist die wirksam einbezogene Fassung bei Vertragsabschluss. Individuelle Vereinbarungen in Offerte, Bestellspezifikation oder Auftragsbestätigung gehen diesen AGB bei Widersprüchen vor. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch Eastbound.

2. Angebot und Vertragsschluss

  1. Produktdarstellungen im Onlineshop sind grundsätzlich eine Aufforderung an Kunden, ein Kaufangebot abzugeben. Durch Abschluss des Bestellvorgangs gibt der Kunde ein verbindliches Angebot für die in der Bestellübersicht bezeichneten Waren und Leistungen ab. Vor Abgabe der Bestellung können die Eingaben im Bestellprozess geprüft und korrigiert werden.
  2. Die automatisch versandte Bestelleingangsbestätigung dokumentiert den Eingang der Onlinebestellung; sie ist nicht die Annahme des Kaufangebots. Der Vertrag kommt zustande, sobald Eastbound die Bestellung ausdrücklich annimmt, beispielsweise durch eine entsprechend bezeichnete Auftragsbestätigung. Die Annahme kann auch durch eine eindeutig als Annahme erkennbare Ausführungshandlung erfolgen. Eine blosse Zahlungsaufforderung ist nicht ohne Weiteres eine Auftragsbestätigung.
  3. Bei individuell erstellten Offerten, insbesondere aus bexio, kommt der Vertrag mit fristgerechter, vorbehaltloser Annahme der Offerte durch den Kunden zustande. Eine zusätzliche Auftragsbestätigung dokumentiert den Auftrag, ist aber für dessen Verbindlichkeit nicht erforderlich, sofern in der Offerte nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Änderungen oder Vorbehalte des Kunden gelten als neues Angebot, das Eastbound annehmen muss.
  4. Für Offerten gilt die darin angegebene Gültigkeitsdauer. Ist keine Gültigkeitsdauer angegeben, richten sich die Bindungswirkungen nach den gesetzlichen Regeln und den Umständen des Einzelfalls. Beim unmittelbaren Kauf vor Ort kommt der Vertrag mit Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile zustande.
  5. Eastbound kann ein noch nicht angenommenes Angebot ablehnen. Nach Vertragsschluss gelten für Irrtümer, Nichterfüllung und Vertragsauflösung die gesetzlichen und vereinbarten Bestimmungen. Offensichtliche Fehler berechtigen nicht ohne Weiteres zur einseitigen Änderung eines bereits geschlossenen Vertrags.
  6. Bei Bestellware oder Custom Builds ist zwischen Vertragsschluss und Beginn der Beschaffung bzw. Fertigung zu unterscheiden: Die Beschaffung oder Fertigung erfolgt grundsätzlich erst nach Eingang der vertraglich vereinbarten Anzahlung oder Vorauszahlung.

3. Produktangaben und Beschaffenheit

  1. Verbindlich sind die im konkreten Vertrag vereinbarten Eigenschaften, Masse, Grössen, Farben, Bauteile und Leistungen. Abbildungen können aufgrund von Bildschirmdarstellung oder produktionsbedingten Abweichungen geringfügig vom gelieferten Produkt abweichen, soweit keine zugesicherten oder wesentlichen vereinbarten Eigenschaften betroffen sind.
  2. Technische Angaben, Gewichte und Masse basieren auf bezeichneten Herstellerangaben oder eigenen Messungen. Ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften bleiben verbindlich.
  3. Wesentliche Änderungen an Rahmen, Farbe, Grösse oder Komponentenausstattung sowie gleichwertig gemeinte Ersatzkomponenten werden nur mit Zustimmung des Kunden vorgenommen. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.

4. Preise und Versandkosten

  1. Gegenüber Privatkunden gelten die in CHF angegebenen Endpreise einschliesslich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer und aller obligatorischen Preisbestandteile. Soweit keine Schweizer Mehrwertsteuer geschuldet wird, wird keine solche erhoben. Allfällige separat berechnete Versandkosten und frei wählbare Zusatzleistungen werden vor Abschluss der Bestellung bzw. in der Offerte transparent ausgewiesen.
  2. Es gilt der beim Vertragsschluss vereinbarte Preis. Wechselkursänderungen, höhere Einkaufskosten, Zoll- oder Transportkosten nach Vertragsschluss berechtigen Eastbound nicht zu einer einseitigen Preiserhöhung. Änderungen des Auftrags und die daraus folgenden Mehr- oder Minderkosten können ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Im Onlineshop und in individuellen Offerten werden die konkret vereinbarten Versand- oder Abholbedingungen sowie allfällige zusätzliche Leistungen angegeben.

5. Zahlungsarten, Fälligkeit und Anzahlungen

  1. Zahlungen sind – je nach gewähltem bzw. für den konkreten Auftrag bereitgestelltem Zahlungsvorgang – per Kreditkarte, TWINT oder Banküberweisung möglich. Die Banküberweisung kann insbesondere mittels QR-Rechnung erfolgen. Bei individuell erstellten Offerten oder Rechnungen kann Eastbound hierzu eine Rechnung, einen Zahlungslink oder eine andere geeignete Zahlungsmöglichkeit bereitstellen. Die verfügbare Abwicklung wird vor der jeweiligen Zahlung mitgeteilt; nicht jede Zahlungsart muss in jedem technischen Zahlungskanal gleichzeitig angeboten werden.
  2. Eastbound erhebt für die Nutzung von TWINT keinen Zahlungszuschlag. Allfällige sonstige, zulässige und tatsächlich vorgesehene Zusatzkosten einer Zahlungsart wären vor der Wahl und vor Vertragsschluss ausdrücklich auszuweisen; ohne vorgängige Vereinbarung werden keine solchen Zuschläge berechnet.
  3. Sofern für den konkreten Auftrag nichts anderes vereinbart ist, wird der Kaufpreis vollständig vor Versand oder Übergabe fällig. Fälligkeit und allfällige Zahlungsfristen ergeben sich aus der Bestellung, der individuellen Offerte, der Auftragsbestätigung oder der vereinbarten Zahlungsaufforderung. Die Ausstellung einer Rechnung bedeutet nicht automatisch eine Zahlung erst nach Lieferung.
  4. Bei nicht lagernder Bestellware und individuell konfigurierten Produkten beträgt die Anzahlung grundsätzlich 50 % des vereinbarten Kaufpreises. Hierzu zählen insbesondere speziell beschaffte Rahmen, Fahrräder, Laufräder und Custom Builds. Für nicht lagernde Zubehörartikel kann stattdessen eine vollständige Vorauszahlung (100 %) vorgesehen werden. Die abweichende Vorauszahlungsregel muss vor Vertragsschluss klar auf der Produktseite bzw. im Bestellprozess oder in der individuellen Offerte bezeichnet sein; andernfalls gilt bei Bestellware grundsätzlich die 50-%-Regel.
  5. Bei Lagerware ist grundsätzlich der vollständige Kaufpreis vor Versand oder Übergabe zu bezahlen. Enthält ein Auftrag mehrere Kategorien, wird die gesamte vor der Beschaffung geschuldete Voraus- bzw. Anzahlung vor Vertragsschluss transparent ausgewiesen.
  6. Die Anzahlung wird vollständig an den Kaufpreis angerechnet. Sie stellt kein Reugeld und keine pauschal verfallende Stornogebühr dar. Der Restbetrag ist nach Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft nach der vereinbarten Zahlungsfrist und spätestens vor Versand oder Übergabe zu bezahlen.
  7. Bei Banküberweisungen ist grundsätzlich die Gutschrift auf dem bezeichneten Konto massgeblich. Bei TWINT- oder Kartenzahlungen gilt die Zahlung als erfolgt, sobald die erfolgreiche Zahlung durch den jeweiligen Zahlungsdienstleister bestätigt ist; eine blosse Kartenautorisierung ohne erfolgreiche Belastung gilt nicht als endgültige Zahlung. Gesetzliche Rechte bei Zahlungsausfällen oder Rückbelastungen bleiben bestehen.
  8. Bei Zahlungsverzug richten sich Mahnung, Verzugszins, Nachfrist und allfällige Vertragsbeendigung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Anzahlung verfällt nicht allein infolge Zahlungsverzugs. Weitere Mahn- oder Inkassopauschalen werden durch diese AGB nicht eingeführt.

6. Bestellware und Custom Builds

  1. Bestellware ist Ware, die zur Erfüllung einer konkreten Kundenbestellung beschafft wird und nicht als reguläre Lagerware verfügbar ist. Individuell konfigurierte Ware sind insbesondere nach Kundenspezifikation zusammengestellte oder angepasste Fahrräder, Laufräder und Komponenten.
  2. Die Einordnung als Bestellware oder individuell konfiguriertes Produkt, eine Anzahlung sowie allfällige Einschränkungen des freiwilligen Rückgaberechts werden dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt. Nachträgliche Einschränkungen werden nicht allein durch eine spätere Auftragsbestätigung wirksam.
  3. Bei Custom Builds werden die verbindliche Konfiguration und die wesentlichen Komponenten in der individuellen Offerte bzw. einer ausdrücklich zugehörigen Bestellspezifikation festgehalten. Der Kunde prüft die eigenen Angaben. Eastbound bleibt für eigene Zusicherungen, vereinbarte Kompatibilität und selbst ausgeführte Arbeiten verantwortlich.
  4. Änderungen nach Vertragsschluss bedürfen einer Vereinbarung über die neue Leistung, die Kosten und gegebenenfalls neue Liefertermine. Ohne Einigung bleibt der ursprüngliche Auftrag verbindlich, soweit nicht ein gesetzlicher Beendigungsgrund besteht.

7. Stornierung und Vertragsbeendigung

  1. Bei gewöhnlichen Online-Kaufverträgen besteht nach Schweizer Recht grundsätzlich kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht. Allfällige besondere gesetzliche Widerrufs- oder Rücktrittsrechte, beispielsweise bei anwendbaren Regeln zu Haustür- und vergleichbaren Geschäften, bleiben vorbehalten.
  2. Abgesehen von solchen gesetzlichen Rechten und dem freiwilligen Rückgaberecht gemäss Ziffer 11 besteht bei Kaufverträgen kein zusätzliches freies Stornierungsrecht. Kunden können eine einvernehmliche Stornierung beantragen.
  3. Stimmt Eastbound einer Stornierung zu und wird nichts anderes individuell vereinbart, können die nachweislich entstandenen, dem Auftrag zurechenbaren und trotz zumutbarer Schadensminderung unvermeidbaren Kosten sowie bereits vereinbarte und erbrachte Arbeiten abgerechnet werden. Dazu können beispielsweise nicht erstattbare Lieferantenkosten, kundenspezifische Herstellung, Montageleistungen oder tatsächlich angefallene Fremd- und Transportkosten gehören.
  4. Erhaltene Erstattungen, ersparte Aufwendungen und der verbleibende wirtschaftliche Wert anderweitig verwertbarer Waren werden angerechnet. Doppelbelastungen sind ausgeschlossen. Bei einer auf dieser Grundlage vereinbarten Stornierung wird kein zusätzlicher entgangener Gewinn verlangt.
  5. Eastbound erstellt eine nachvollziehbare Abrechnung. Berechtigte Beträge können mit der Anzahlung verrechnet werden; ein Überschuss wird zurückerstattet, ein nachgewiesener Mehrbetrag kann bei entsprechender Vereinbarung der Stornierung geschuldet sein. Ein automatischer vollständiger Verfall der Anzahlung ist ausgeschlossen.
  6. Soweit ein Auftrag oder ein abgrenzbarer Teil davon rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren ist, bleibt insbesondere Art. 377 OR anwendbar. Das gesetzliche Beendigungsrecht und die dort vorgesehenen Entschädigungsfolgen werden durch die vorstehende Regel für freiwillig vereinbarte Kaufstornierungen nicht aufgehoben. Die Bezeichnung «Custom Build» allein entscheidet nicht über die rechtliche Qualifikation.
  7. Stornierungsanfragen sollen zur Dokumentation an info[at]eastboundcomponents.cc mit der Bestell- oder Offertennummer erfolgen. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben vorbehalten.

8. Lieferung und Nichtlieferbarkeit

  1. Lieferungen erfolgen regulär innerhalb der Schweiz. Die vereinbarte Versandart, die Lieferadresse, allfällige Versandkosten und die voraussichtliche Lieferzeit werden in der Bestellung oder Offerte angegeben. Abholung ist nach Vereinbarung möglich.
  2. Lieferfristen sind voraussichtlich, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde. Eastbound informiert über erkennbare wesentliche Verzögerungen. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bei Lieferverzug bleiben bestehen; eine unverbindliche Zeitangabe schliesst sie nicht aus.
  3. Ist die Lieferung endgültig unmöglich oder kann Eastbound den Vertrag aus einem rechtlich anerkannten Grund nicht erfüllen, wird der Kunde informiert. Eine Ersatzware oder alternative Konfiguration wird nur mit seiner Zustimmung geliefert. Bei wirksamer Auflösung werden Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen unverzüglich zurückerstattet; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Zumutbare Teillieferungen können erfolgen; ohne vorherige Vereinbarung entstehen dem Kunden daraus keine zusätzlichen Versandkosten.

9. Versand, Abholung und Gefahrtragung

  1. Eastbound sorgt für eine der Ware angemessene Verpackung und wählt einen geeigneten Versanddienstleister. Bei Abholung wird ein Übergabetermin vereinbart.
  2. Abweichend von der gesetzlichen dispositiven Grundregel trägt Eastbound bei Versand an Privatkunden das Risiko des zufälligen Verlusts oder der zufälligen Beschädigung bis zur Übergabe an den Kunden oder eine von ihm zum Empfang bestimmte Person. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Folgen des Annahmeverzugs. Bei Abholung geht das Risiko mit der Übergabe über.
  3. Sichtbare Transportschäden sollen nach Möglichkeit dokumentiert und Eastbound rasch gemeldet werden. Ein fehlender Vermerk beim Transportdienstleister schliesst berechtigte Ansprüche gegen Eastbound nicht allein aus.
  4. Bei einer durch den Kunden zu vertretenden falschen Lieferadresse oder unberechtigten Nichtabholung können tatsächlich verursachte und nachgewiesene Zusatzkosten verlangt werden.

10. Prüfung und Mängelmeldung

  1. Der Kunde prüft die Ware nach Erhalt, sobald und soweit dies nach dem üblichen Geschäftsgang möglich und zumutbar ist, auf Übereinstimmung mit der Bestellung und erkennbare Mängel.
  2. Nach Art. 201 OR sind bei zumutbarer Prüfung erkennbare Mängel sofort nach deren Feststellung und verdeckte Mängel sofort nach Entdeckung anzuzeigen. Bei unterlassener rechtzeitiger Prüfung oder Mängelrüge gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen und Ausnahmen. Diese AGB führen keine zusätzliche starre Rügefrist ein.
  3. Zur unkomplizierten Bearbeitung empfiehlt sich eine Meldung per E-Mail an info[at]eastboundcomponents.cc mit Bestellnummer, Fehlerbeschreibung und nach Möglichkeit Fotos. Ein fehlendes Foto oder die fehlende Originalverpackung schliesst gesetzliche Mängelrechte nicht aus.
  4. Bei möglichen sicherheitsrelevanten Defekten an beispielsweise Rahmen, Gabel, Lenker, Vorbau, Laufrädern oder Bremsen muss die Verwendung bis zur Klärung unterbleiben.

11. Freiwilliges 14-tägiges Rückgaberecht

  1. Eastbound gewährt Privatkunden für reguläre Lagerware ein freiwilliges Rückgaberecht von 14 Kalendertagen ab Erhalt. Der Rückgabewunsch muss innerhalb der Frist mitgeteilt und die Rücksendung ebenfalls innerhalb dieser Frist aufgegeben werden.
  2. Voraussetzung ist, dass die Ware vollständig, unbeschädigt und in dem bei Lieferung vorhandenen Zustand zurückgegeben wird. Sie darf nicht gefahren, eingebaut, montiert, angepasst oder über eine sorgfältige Sichtprüfung hinaus benutzt worden sein. Mitgeliefertes Zubehör, Dokumentationen, Etiketten und Schutzmaterialien sind beizulegen. Die vorhandene Originalverpackung muss unbeschädigt sein und bei der Rücksendung durch eine weitere geeignete Umverpackung geschützt werden.
  3. Das sorgfältige Öffnen einer äusseren Verpackung zur Sichtprüfung ist zulässig, solange Ware und Verpackung unbeschädigt bleiben. Bereits als gebraucht verkaufte Lagerware wird am dokumentierten Zustand gemessen.
  4. Ausgeschlossen vom freiwilligen Rückgaberecht sind: vor Vertragsschluss ausdrücklich als solche bezeichnete Bestellware; individuell angefertigte, konfigurierte oder angepasste Produkte; bereits montierte oder benutzte Komponenten; mit Dichtmittel befüllte Laufräder oder Reifen; sowie geöffnete versiegelte Verbrauchsartikel wie Pflege-, Schmier- oder Dichtmittel. Diese Ausschlüsse beschränken keine gesetzlichen Mängel-, Rücktritts- oder sonstigen zwingenden Rechte.
  5. Freiwillige Rücksendungen erfolgen nach vorgängiger Meldung an info[at]eastboundcomponents.cc an Oberer Freiburgweg 7, 4914 Roggwil BE. Bei gewöhnlichen freiwilligen Rückgaben trägt der Kunde Rücksendekosten und Transportrisiko. Bei einer Falschlieferung oder berechtigten Mängelansprüchen werden die Kosten nach den dafür geltenden Regelungen getragen.
  6. Ist die Ware nicht im vereinbarten Rückgabezustand, darf Eastbound die freiwillige Rücknahme ablehnen oder eine Rücknahme mit einem konkret vereinbarten Wertabzug anbieten. Ein einseitiger pauschaler Wertabzug wird nicht festgelegt.
  7. Für eine ordnungsgemässe freiwillige Rückgabe erstattet Eastbound den Warenwert spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rückerhalt grundsätzlich über die ursprüngliche Zahlungsart oder nach individueller Vereinbarung. Ursprüngliche Versand- und Expresskosten sind bei dieser ausschliesslich freiwilligen Rückgabe nicht erstattungsfähig.

12. Sachgewährleistung und Herstellergarantien

  1. Eastbound haftet für zugesicherte Eigenschaften sowie gewährleistungspflichtige Mängel nach Massgabe des anwendbaren Schweizer Rechts. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung (Art. 210 OR). Diese AGB verkürzen die Frist auch für ausdrücklich als gebraucht, als Vorführ- oder als Testware verkaufte Gegenstände nicht. Die gesetzlichen Mängelrügepflichten gemäss Ziffer 10 bleiben vorbehalten.
  2. Bei einem berechtigten Mangel bietet Eastbound nach eigener Wahl zunächst eine kostenlose fachgerechte Reparatur oder einen kostenlosen Ersatz innert angemessener Frist an, soweit dies möglich und dem Kunden zumutbar ist. Für diese vertraglich zugesagte Abhilfe trägt Eastbound die angemessenen erforderlichen Material-, Arbeits- und Transportkosten.
  3. Die Abhilfe nach Absatz 2 ist ein zusätzlich zugesagter Lösungsweg. Gesetzliche Ansprüche auf Wandelung (Rückabwicklung), Minderung und gegebenenfalls Schadenersatz nach Schweizer Recht werden dadurch nicht ausgeschlossen und nicht davon abhängig gemacht, dass zuvor eine Reparatur versucht wird. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die jeweiligen Ansprüche bleiben massgebend.
  4. Nicht als Sachmangel gelten gewöhnliche Abnützung oder Schäden, soweit sie nachweislich auf Unfall, unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Fremdmontage, unsachgemässe Wartung oder eigenmächtige Änderungen zurückzuführen sind. Eine Drittmontage, sportliche Nutzung oder Änderung allein beseitigt Ansprüche wegen davon unabhängiger Mängel nicht. Eigene Montage- und Beratungsfehler von Eastbound bleiben von dieser Ausnahme unberührt.
  5. Herstellergarantien gelten zusätzlich, soweit sie für das betreffende Produkt und den konkreten Erwerb bestehen. Es gelten die Bedingungen des jeweiligen Garantiegebers. Allfällige Registrierungserfordernisse und Erstkäuferbeschränkungen einer Herstellergarantie schränken die gesetzlichen Pflichten von Eastbound als Verkäuferin nicht ein. Eastbound bleibt Ansprechpartnerin für eigene Gewährleistungsansprüche.
  6. Der Kauf bei Eastbound muss mit einem geeigneten Nachweis belegt werden können, etwa einer Rechnung, Bestellbestätigung oder einem anderen Kaufnachweis.
  7. Bei gebrauchten, Vorführ- oder Testprodukten werden bekannte Gebrauchsspuren, Zustandsmerkmale und konkrete Abweichungen vor Vertragsschluss beschrieben und vereinbart. Allein die Bezeichnung als Gebraucht- oder Testware bewirkt keinen vollständigen Gewährleistungsausschluss.

13. Beratung, Kompatibilität und Montageleistungen

  1. Allgemeine Grössenempfehlungen und technische Beratungen beruhen auf den verfügbaren Produktdaten und den vom Kunden übermittelten Informationen. Der Kunde macht die für seine Anforderungen notwendigen Angaben zu Fahrrad, Komponenten, Körpermassen und Einsatzbereich richtig und vollständig. Ein individuelles Bike-Fitting wird nur geschuldet, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde. Konkrete Zusicherungen von Eastbound bleiben verbindlich.
  2. Für Montage und Verwendung sind insbesondere Herstelleranleitungen, Drehmomente, zulässige Reifendrücke und Systemgewichte einzuhalten. Sofern erforderlich, ist eine entsprechend qualifizierte Fachperson beizuziehen.
  3. Für von Eastbound selbst ausgeführte Montage- und Aufbauleistungen bleibt Eastbound nach Vertrag und Gesetz verantwortlich. Bei eigenständigen Werkleistungen richten sich insbesondere Abnahme, Beendigungsrechte, Mängelrechte und Verjährung nach dem jeweils anwendbaren Werkvertragsrecht; die kaufrechtlichen Regelungen werden nicht pauschal auf gesonderte Werkleistungen übertragen.
  4. Kundeneigene Komponenten werden nur nach vorgängiger Absprache eingebaut. Eastbound darf einen Einbau aus begründeten Sicherheits- oder Kompatibilitätsbedenken ablehnen. Erkennbare Bedenken werden erläutert; kostenpflichtige Zusatzprüfungen und Änderungen bedürfen einer Vereinbarung. Für kundeneigene, nicht durch Eastbound verkaufte Teile entsteht keine Verkäufergewährleistung; die Verantwortung für eigene Arbeiten bleibt bestehen.

14. Haftung

  1. Eastbound haftet nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, wird die vertragliche Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Gleiches gilt – soweit gesetzlich zulässig – für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
  2. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, rechtswidrig verursachte Personenschäden, zwingende Ansprüche nach dem Produktehaftpflichtgesetz oder andere nicht abdingbare gesetzliche Ansprüche. Vertraglich zugesagte Gewährleistungs-, Nacherfüllungs-, Minderungs-, Rückzahlungs- und sonstige primäre Erfüllungsansprüche werden nicht durch diese allgemeine Haftungsregel aufgehoben.
  3. Für Schäden, die ausschliesslich durch unsachgemässe Handlungen des Kunden oder Dritter verursacht werden, haftet Eastbound nicht; eine eigene Mitverantwortung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

15. Ausserordentliche Leistungshindernisse

  1. Bei ausserordentlichen, von Eastbound nicht zu vertretenden und trotz zumutbarer Massnahmen nicht vermeidbaren Leistungshindernissen wird der Kunde über wesentliche Auswirkungen informiert. Ein Lieferantenausfall, eine allgemeine Verzögerung oder ein Einkaufspreisanstieg allein führt nicht automatisch zum Wegfall vertraglicher Pflichten.
  2. Die rechtlichen Folgen richten sich nach dem anwendbaren Recht. Gesetzliche Erfüllungs-, Rücktritts-, Rückerstattungs- und Schadenersatzansprüche werden nicht pauschal ausgeschlossen.

16. Testlaufräder und gesonderte Dienstleistungen

Die entgeltliche Überlassung von Testlaufrädern ist kein Bestandteil eines Warenkaufs. Hierfür gelten ausschliesslich die im konkreten Mietvertrag einbezogenen separaten Mietbedingungen für Testlaufräder. Diese Verkaufs-AGB begründen allein noch keinen Mietvertrag und keine verbindliche Reservation. Weitere separat vereinbarte Dienstleistungen werden nach den auf sie anwendbaren Vertragsregeln beurteilt.

17. Kommunikation und Datenschutz

  1. Bestell- und vertragsbezogene Mitteilungen können per E-Mail erfolgen. Der Kunde teilt zutreffende Kontaktinformationen und für die Durchführung wesentliche Änderungen mit. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben vorbehalten.
  2. Einzelheiten zur Bearbeitung personenbezogener Daten sind in der auf www.eastboundcomponents.cc veröffentlichten Datenschutzerklärung beschrieben. Erforderliche gesonderte Einwilligungen, etwa für bestimmte Marketingmassnahmen, werden nicht durch die blosse Geltung dieser AGB ersetzt.

18. Änderungen und Teilunwirksamkeit

  1. Eastbound kann diese AGB für zukünftige Verträge ändern. Bereits abgeschlossene Verträge bleiben der bei Vertragsschluss wirksam einbezogenen Fassung unterstellt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  2. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit eine entsprechende Rechtswahl zulässig ist. Zwingend anwendbare Konsumentenschutzbestimmungen bleiben vorbehalten.
  2. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Insbesondere werden die gesetzlichen Gerichtsstände bei Konsumentenverträgen durch diese AGB nicht eingeschränkt.

Separate Mietbedingungen für Testlaufräder

Eastbound Components GmbH – Stand: 19. Oktober 2026
Nur bei ausdrücklicher Einbeziehung in die jeweilige Mietvereinbarung anwendbar.

M1. Vertrag und Mietgegenstand

Diese Mietbedingungen gelten für die entgeltliche, zeitlich begrenzte Überlassung von Testlaufradsätzen durch die Eastbound Components GmbH an Privatkunden. Eine Anfrage allein begründet keine Reservation. Der Mietvertrag kommt zustande, wenn Laufradsatz, Mietdauer, Entgelt und Kaution individuell vereinbart sind und die Buchung von Eastbound bestätigt wurde. Die Bedingungen werden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht.

M2. Mietdauer und Preise

  • Tagesmiete: CHF 60.–, grundsätzlich 08:00–20:00 Uhr am vereinbarten Tag.
  • Wochenendmiete: CHF 150.–, Abholung Freitagabend und Rückgabe Montag; genaue Uhrzeiten nach Vereinbarung.

Die Preise enthalten die gesetzlich geschuldeten Steuern. Abweichende Zeiten und deren allfällige Preisfolgen werden vorher vereinbart. Aus einer Zeitabweichung entsteht nicht automatisch eine weitere Tagespauschale. Verlängerungen sind nur nach Vereinbarung und Verfügbarkeit möglich. Bei absehbarer Verspätung ist Eastbound umgehend zu informieren.

M3. Übergabe, Ausstattung und Kompatibilität

Abholung und Rückgabe erfolgen nach Vereinbarung in Langenthal, Bleienbachstrasse 22, 4900 Langenthal. Ein Versand ist nicht vorgesehen. Eastbound übergibt den Testlaufradsatz bereift und mit einer zum Kundenfahrrad passenden Kassette. Der Kunde liefert die dazu nötigen technischen Informationen rechtzeitig. Die überlassenen Teile, Zubehörstücke, Seriennummern und der Zustand werden möglichst in einem Übergabeprotokoll dokumentiert. Zusätzliche Leistungen bedürfen gesonderter Vereinbarung. Bei ungeklärter sicherheitsrelevanter Inkompatibilität erfolgt keine Übergabe.

M4. Zahlung und Kaution

  1. Die Mietgebühr und eine Kaution von 50 % des für die Buchung festgehaltenen Verkaufspreises des Laufradsatzes sind vor Übergabe zu entrichten. Der massgebliche Verkaufspreis und der konkrete Kautionsbetrag werden dem Kunden vor Vertragsschluss genannt.
  2. Bezahlt werden kann per Kreditkarte, TWINT oder Banküberweisung (einschliesslich QR-Rechnung), soweit der jeweilige Zahlungsweg für die konkrete Buchung bereitgestellt ist. Die Kaution ist eine Sicherheit, keine zusätzliche Mietgebühr, keine pauschale Schadenentschädigung und keine Haftungsobergrenze. Eine allfällige Kartenautorisierung ersetzt die Zahlung einer vereinbarten Kaution nur, wenn dies für die Buchung ausdrücklich vereinbart und technisch umgesetzt ist.
  3. Nach Rückgabe und zeitnaher Kontrolle erstattet Eastbound die Kaution unverzüglich, soweit keine konkret begründeten Gegenansprüche bestehen. Berechtigte Abzüge werden erläutert und abgerechnet. Nur ein für noch notwendige Abklärungen sachlich erforderlicher Teil darf vorübergehend zurückbehalten werden; unstreitige Beträge werden zurückerstattet. Normaler Gebrauch und Verspätung allein führen nicht zu einem pauschalen Kautionsverfall.

M5. Nutzung, Schäden und Haftung

  1. Der Testlaufradsatz ist sorgfältig und innerhalb der Herstellergrenzen (insbesondere Einsatzbereich, Gewicht und Reifendruck) zu verwenden. Vor Eingriffen, Reparaturen oder technischen Veränderungen ist Eastbound zu kontaktieren. Unfälle, Schäden, Verlust, Diebstahl und sicherheitsrelevante Auffälligkeiten sind unverzüglich zu melden; bei Diebstahl ist zusätzlich die Polizei zu informieren. Bei Verdacht auf sicherheitsrelevante Defekte ist die Nutzung einzustellen.
  2. Die Haftung richtet sich nach dem Gesetz. Gewöhnliche vertragsgemässe Abnützung und dokumentierte Vorschäden sind nicht als neue Schäden zu ersetzen. Ersatzpflichtige Schäden werden konkret nachgewiesen; Alter, Zustand, Reparaturmöglichkeiten und ein allfälliger Vorteil durch neue Teile werden berücksichtigt. Der Neupreis wird nicht automatisch belastet. Es wird keine Versicherungsdeckung zugesichert.
  3. Eastbound bleibt für eigene Pflichtverletzungen, namentlich bei Vorbereitung oder Montage, verantwortlich. Gesetzliche Ansprüche wegen Mängeln des Mietgegenstands bleiben vorbehalten.

M6. Rückgabe und Kontrolle

Der Laufradsatz ist mit sämtlichen überlassenen Teilen zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Zustand wird möglichst gemeinsam dokumentiert. Eastbound prüft den Rückgabezustand und meldet ersatzpflichtige Mängel gemäss Art. 267a OR unverzüglich; verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

M7. Anrechnung beim anschliessenden Kauf

Beim verbindlichen Kauf eines beliebigen Laufradsatzes bei Eastbound innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rückgabe wird die bezahlte Mietgebühr vollständig auf den Kaufpreis angerechnet. Für die Fristwahrung zählt der verbindliche Kaufvertrag, nicht die spätere Lieferung. Die Anrechnung wird in der Kauf-Offerte oder Auftragsbestätigung ausgewiesen. Die Kaution wird unabhängig davon abgerechnet und nur nach individueller Vereinbarung an den Kaufpreis angerechnet.

M8. Stornierung und Rechtsordnung

Für Stornierung, Nichtabholung oder vorzeitige Rückgabe wird keine pauschale Vertragsstrafe eingeführt. Es gelten die konkrete Vereinbarung und die gesetzlichen Regeln. Die Stornobedingungen für Kaufverträge gelten nicht automatisch für die Miete. Zwingende gesetzliche Widerrufs-, Gewährleistungs- und Gerichtsstandsregeln bleiben vorbehalten. Im Übrigen gilt Schweizer Recht.